§ 35c RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1985

§ 35c

(1) Wenn außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, daß die Familienmitglieder des Beamten den Dienstort (Wohnort) verlassen, gebührt dem Beamten für die Familienmitglieder der Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 1 lit. b und der Ersatz der Kosten für die Beförderung des Reisegepäcks gemäß § 12 vom Dienstort (Wohnort) an den für den zeitweiligen Aufenthalt in Betracht kommenden Ort und zurück, höchstens aber im Ausmaß der Kosten, die entstehen würden, wenn die Familienmitglieder an den letzten Dienstort (Wohnort) im Inland reisen würden.

(2) Wird der Beamte, dessen Familienmitglieder den Dienstort (Wohnort) verlassen mußten, vor Antritt der Rückreise der Familienmitglieder an einen anderen Dienstort versetzt, so tritt an die Stelle des Kostenersatzes nach Abs. 1 der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 lit. b für die Strecke vom Aufenthaltsort der Familienmitglieder an den neuen Dienstort.

(3) Bezieht der Beamte für ein einziges Kind einen Steigerungsbetrag gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956, so gebührt ihm für die Reise dieses Kindes zum Beamten einmal in jedem Kalenderjahr eine Entschädigung, wenn

  1. 1. der Beamte seinen Dienstort im Ausland hat und
  2. 2. sich das Kind aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens
  1. a) im Inland,
  2. b) an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten,
  3. c) an einem Ort im Ausland, der dem Dienstort des Beamten näher gelegen ist als der letzte gemeinsame Wohnort im Inland, oder
  4. d) im Heimatland eines der Elternteile

    aufhält.

(4) Bezieht der Beamte für mehr als ein Kind einen Steigerungsbetrag gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956, so gebührt ihm

  1. 1. für die Reise von zwei dieser Kinder zum Beamten oder
  2. 2. für die Reise des Beamten und dessen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zum Wohnort dieser Kinder

    einmal in jedem Kalenderjahr eine Entschädigung, wenn für den Beamten die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 und für die Kinder die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 zutreffen. Haben die Kinder nicht denselben Wohnort, so gebührt im Falle der Z 2 die Entschädigung nur für die Reise zu einem dieser unter Abs. 1 Z 2 fallenden Wohnorte.

(5) Die Entschädigung für die in den Abs. 3 und 4 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten höchstens jedoch bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.

(6) Der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Abs. 3 bis 5 entfällt für das Kalenderjahr, in dem dem Beamten Anspruch auf Heimaturlaub entsteht. Der Anspruch bleibt jedoch bestehen, wenn der Beamte den Heimaturlaub im betreffenden Kalenderjahr aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht antreten darf; in diesem Fall entfällt der Anspruch auf die Entschädigung jedoch für das Kalenderjahr, in dem der Antritt des Heimaturlaubes nachgeholt wird.

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