§ 35c FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991

§ 35c.

Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095423

alte Dokumentnummer

N6196723137L

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