Zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991
§ 35c.
Der Zuschlag zur Geburtenbeihilfe wird nur auf Antrag gewährt, der innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes beim Wohnsitzfinanzamt einzubringen ist. Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095423
alte Dokumentnummer
N6196723137L
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