Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004
Zentrales Strahlenquellen-Register
§ 35b.
(1) Für alle im Besitz von Bewilligungsinhabern im Bundesgebiet befindlichen Strahlenquellen ist ein Zentrales Strahlenquellen-Register zu führen, das regelmäßig wiederkehrend zu aktualisieren ist. Die Führung des Zentralen Strahlenquellen-Registers obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe gemäß § 26 und radioaktive Stoffe aus dem vorsätzlichen rechtswidrigen Umgang gemäß § 26a sind im Zentralen Strahlenquellen-Register gesondert zu erfassen.
(3) Das Zentrale Strahlenquellen-Register informiert die Behörden der Ursprungsländer über aufgefundene radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe gemäß § 26 sowie über radioaktive Stoffe aus dem vorsätzlichen rechtswidrigen Umgang gemäß § 26a. Sofern europäische oder internationale diesbezügliche Register bestehen, sind die Informationen auch mit diesen auszutauschen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Gesetzesnummer
10010335
Dokumentnummer
NOR40058953
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)