§ 35b StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.2004

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004

Zentrales Strahlenquellen-Register

§ 35b.

(1) Für alle im Besitz von Bewilligungsinhabern im Bundesgebiet befindlichen Strahlenquellen ist ein Zentrales Strahlenquellen-Register zu führen, das regelmäßig wiederkehrend zu aktualisieren ist. Die Führung des Zentralen Strahlenquellen-Registers obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe gemäß § 26 und radioaktive Stoffe aus dem vorsätzlichen rechtswidrigen Umgang gemäß § 26a sind im Zentralen Strahlenquellen-Register gesondert zu erfassen.

(3) Das Zentrale Strahlenquellen-Register informiert die Behörden der Ursprungsländer über aufgefundene radioaktive Stoffe und radioaktiv kontaminierte Stoffe gemäß § 26 sowie über radioaktive Stoffe aus dem vorsätzlichen rechtswidrigen Umgang gemäß § 26a. Sofern europäische oder internationale diesbezügliche Register bestehen, sind die Informationen auch mit diesen auszutauschen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40058953

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