§ 35b RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1971

§ 35b

(1) Der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 lit. b gebührt außerdem

  1. a) für ein Kind, für das der Beamte nicht mehr Anspruch auf einen Steigerungsbetrag nach §4 des Gehaltsgesetzes1956 hat, vorausgesetzt, daß der Beamte anläßlich der Versetzung in den bisherigen Dienstort den Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten hat und das Kind in den Dienstort (Wohnort) des Beamten übersiedelt;
  2. b) für die Ehefrau auch dann, wenn sich der Beamte erst nach der Versetzung an seinen Dienstort verehelicht hat und die Ehefrau in den Dienstort des Beamten übersiedelt ist.

(2) Der Zuschuß zum Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 2 ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt.

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