§ 35a UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Klinisch-Praktisches Jahr

§ 35a.

(1) Das Klinisch-Praktische Jahr ist Teil des Studiums der Humanmedizin und dient dem Erwerb und der Vertiefung ärztlicher Fertigkeiten, insbesondere im Bereich des praktisch-medizinischen Unterrichts.

(2) Die aktive Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist nach Maßgabe der Vorschriften des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, möglich. Diese Teilnahme an der Betreuung von Patientinnen und Patienten ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt und nicht der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, oder den in Ausbildung stehenden Studierenden zuzurechnen. Ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Rechtsträger der Krankenanstalt wird dadurch nicht begründet.

(3) Bloße Unterstützungsleistungen zur Lebensführung der Studierenden durch den Rechtsträger der Krankenanstalt begründen kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis.

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40175840

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