§ 35a RGV

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1971

ABSCHNITT VIIa Auslandsversetzungen

§ 35a

Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland sind, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes VII mit Ausnahme des § 35 anzuwenden.

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