§ 35a FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Zum Außerkrafttreten vgl. § 50g Abs. 4 idF BGBl. Nr. 201/1996.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991

§ 35a.

(1) Ein Elternteil hat Anspruch auf einen Zuschlag zur Geburtenbeihilfe für die Zeit, in der er ein nach dem 31. Dezember 1990 geborenes Kind in dessen erstem Lebensjahr überwiegend selbst betreut, wenn er in dieser Zeit nicht erwerbstätig ist, und die Mutter oder das Kind Anspruch auf den ersten Teil der Geburtenbeihilfe hat. Eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a bis c ASVG, in der jeweils geltenden Fassung, steht dem Anspruch auf den Zuschlag nicht entgegen.

(2) Kein Anspruch auf den Zuschlag zur Geburtenbeihilfe besteht für die Zeit, für die ein Elternteil

  1. 1. eine Leistung für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes der Mutter nach den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung, oder gleichartiger Rechtsvorschriften oder
  2. 2. die Betriebshilfe nach § 3 des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982, in der jeweils geltenden Fassung, oder
  3. 3. das nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Karenzurlaubsgeld oder
  4. 4. die nach bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen gewährte Teilzeitbeihilfe

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1991

Schlagworte

BGBl. Nr. 221/1979

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095421

alte Dokumentnummer

N6196723135L

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