§ 35a AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1989

§ 35a. Internationales Magisterium

(1) Bewerbern, die ein Ergänzungsstudium für Absolventen ausländischer Universitäten (§ 13b) durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen haben, wird der akademische Grad „Internationales Magisterium ...“ mit einem die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz verliehen.

(2) Die genaue Bezeichnung des Internationalen Magisteriums einschließlich der abgekürzten Form erfolgt in der gemäß § 13b Abs. 4 zu erlassenden Verordnung.

(3) § 35 Abs. 3 ist anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1989

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118732

alte Dokumentnummer

N7196613939L

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