Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1989
§ 35a. Internationales Magisterium
(1) Bewerbern, die ein Ergänzungsstudium für Absolventen ausländischer Universitäten (§ 13b) durch Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen haben, wird der akademische Grad „Internationales Magisterium ...“ mit einem die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz verliehen.
(2) Die genaue Bezeichnung des Internationalen Magisteriums einschließlich der abgekürzten Form erfolgt in der gemäß § 13b Abs. 4 zu erlassenden Verordnung.
(3) § 35 Abs. 3 ist anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1989
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118732
alte Dokumentnummer
N7196613939L
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