§ 35 ZTG

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2008

§ 35.

Die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten ist zu verleihen, wenn die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung (§ 6) gleichwertig ist und keiner der im § 5 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2008

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012368

Dokumentnummer

NOR40095919

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