§ 35.
Die Befugnis eines Ingenieurkonsulenten ist zu verleihen, wenn die geltend gemachte Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung (§ 6) gleichwertig ist und keiner der im § 5 Abs. 3 genannten Ausschließungsgründe vorliegt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2008
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2019
Gesetzesnummer
10012368
Dokumentnummer
NOR40095919
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)