Zollfreiheit für Beförderungs- und Betriebsmittel, Ersatzteile für
Linienflugzeuge sowie für Umschließungen und Vorräte (BGBl. Nr. 381/1973, Art. I Z 2 lit. a)
§ 35
(1) § 35.In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren für:
- a) Beförderungsmittel aller Art einschließlich der Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, der Ersatzteile, der Schutz- und Lademittel und der Behälter, die aus dem inländischen freien Verkehr stammen und von vorübergehenden Fahrten in das Zollausland oder nach zeitweiliger Verwendung im Zollausland in das Zollgebiet zurücklangen; die gleiche Begünstigung gilt auch für getrennt zurücklangende Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände, Ersatzteile, Schutz- und Lademittel sowie Behälter und für schadhaft gewordene Bestandteile der genannten Beförderungsmittel; für Waren, die zur Behebung aufgetretener Schäden verwendet wurden, gilt § 90 Abs. 3 sinngemäß; (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 8)
- b) Betriebsmittel, die in Fahrzeugen in das Zollgebiet eingebracht werden, sowie Betriebsmittel, die im Zollgebiet aus Zollagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Betrieb des Fahrzeuges im grenzüberschreitenden Verkehr entnommen werden, sofern diese Betriebsmittel ohne Entfernung aus dem betreffenden Fahrzeug ausschließlich bei dessen Betrieb verbraucht werden; (BGBl. Nr. 286/1978, Art. I Z 2 lit. a)
- c) ausländische, mit einer Ladung eingehende Schutz-, Lade- und Verpackungsmittel, die kein wirtschaftlich weiter nutzbares Gut darstellen;
- d) inländische äußere und innere Umschließungen sowie Verpackungsmittel, die nachweislich zur Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet gedient haben und leer an den inländischen Versender zurücklangen; das gleiche gilt für rücklangende nicht unter lit. a fallende Schutz- und Lademittel und für äußere und innere Umschließungen, die nach Menge, Art und Beschaffenheit den Umschließungen, die zur Ausfuhr von Waren gedient haben, entsprechen und im Austausch für solche Umschließungen zur Einfuhr kommen; (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 3 lit. b)
- e) Vorräte an Lebensmitteln und Getränken, ausgenommen Spirituosen, die zum Verbrauch durch die Reisenden und die Besatzung an Bord eines im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmittels dienen, in dem die Verabreichung von Speisen und Getränken an Reisende üblich ist; im Schiffsverkehr und Luftverkehr ist diese Begünstigung auch auf Spirituosen und auf Tabakwaren sowie auf im Zollgebiet aus Zollagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung entnommene, zum Verbrauch oder zur Veräußerung an Bord bestimmte Waren anzuwenden, wenn das betreffende Fahrzeug im Hinblick auf seinen Einsatzplan Personen nur im grenzüberschreitenden Verkehr befördern kann. Der Unternehmer, welcher das betreffende Beförderungsmittel betreibt, unterliegt der besonderen Zollaufsicht, in deren Rahmen das Zollamt, unbeschadet der sonst nach § 26 zustehenden Rechte, zur Verhinderung von Mißbräuchen anordnen kann, daß Umschließungen, in denen Waren abgegeben werden, so gekennzeichnet sein müssen, daß eine Abgabe dieser Waren außerhalb des Beförderungsmittels leicht feststellbar ist; (BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 3 lit. c)
- f) inländische Luftfahrzeuge, die im Zollausland außerhalb eines Vormerkverkehrs einer Ausbesserung unterzogen worden sind, sowie für Teile zum Einbau in Luftfahrzeuge; die eingeführten Teile dürfen auch ausgebessert sowie ohne Einbau wieder ausgeführt werden. Die gleiche Begünstigung ist für im Zollgebiet aus Luftfahrzeugen ausgebaute Teile zu gewähren, die hier, auch nach Ausbesserung, neuerlich eingebaut oder ausgeführt oder unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet werden. Die Zollfreiheit erstreckt sich nur auf im Liniendienst eingesetzte Luftfahrzeuge und deren Teile. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Teile ist durch Maßnahmen der besonderen Zollaufsicht (§ 26) zu sichern. (BGBl. Nr. 381/1973, Art. I Z 2 lit. b)
(2) Wenn im Hinblick auf Abs. 1 lit. a letzter Halbsatz eine Verzollung zu erfolgen hat, ist mündliche Anmeldung zulässig. Bei gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln (§ 93 Abs. 3) genügt es, daß der Lenker anläßlich der Stellung des Beförderungsmittels dem Eintrittszollamt die Behebung von Schäden schriftlich anzeigt; der Halter des Beförderungsmittels hat sodann bis zum Ende des auf die Stellung folgenden Monats beim Hauptzollamt des Finanzlandesdirektionsbereiches, in dem das Beförderungsmittel seinen Standort hat, eine schriftliche Anmeldung abzugeben; der Halter unterliegt der besonderen Zollaufsicht. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(3) Die Zollfreiheit nach Abs. 1 lit. b erstreckt sich bei Betriebsmitteln zum Antrieb von Kraftfahrzeugen oder zum Betrieb der Kühlanlage eines Kraftfahrzeuges oder eines von diesem mitgeführten Anhängers oder Behälters nur auf die Mengen, die sich in den gewöhnlichen, mit der Antriebsmaschine oder der Kühlanlage in Verbindung stehenden Kraftstoffbehältern befinden, sowie auf eine weitere Menge von zehn Litern in Reservebehältern. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 7)
(4) Bei Lastkraftwagen und Zugmaschinen gilt Abs. 3 nur für eine Menge von insgesamt höchstens 200 Litern. Anläßlich der Ausfuhr von Betriebsmitteln ist der Zoll nicht zu vergüten. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 7)
(5) Sind im Hinblick auf Abs. 3 oder 4 neben dem Zoll auch andere Eingangsabgaben zu erheben, so kann das Zollamt zur Vereinfachung des Verfahrens einheitliche Bemessungsgrundlagen und alle Eingangsabgaben umfassende Pauschalsätze anwenden, wenn der Anmelder keine Festsetzung der einzelnen Eingangsabgaben verlangt. Die Verrechnung der einzelnen Eingangsabgaben entsprechend den für sie anzuwendenden finanzgesetzlichen Ansätzen ist sicherzustellen. (BGBl. Nr. 188/1985, Art. I Z 7; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
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