§ 35. Laufenlassen von Triebwerken.
(1) Das Laufenlassen von Luftfahrzeugtriebwerken in geschlossenen Räumen, ausgenommen auf Triebwerksprüfständen, ist verboten.
(2) Auf Bewegungsflächen dürfen Luftfahrzeugtriebwerke nur mit der unbedingt erforderlichen Drehzahl und nur derart betrieben werden, daß keine Gefährdung von Personen oder Sachen entstehen kann.
(3) Probeläufe von Luftfahrzeugtriebwerken sind nur an den hiefür bestimmten Stellen des Flugplatzes zulässig. Vom Zivilflugplatzhalter dürfen für Probeläufe nur solche Stellen bestimmt werden, an denen Personen oder Sachen nicht gefährdet werden können.
(4) Unnötige Belästigungen, insbesondere durch Lärm oder Luftstrom, sind zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10011360
Dokumentnummer
NOR12146911
alte Dokumentnummer
N9196250452J
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