Berechtigung zum Tragen der Uniform
§ 35
§ 35. Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 6 führen, sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform darf nur getragen werden bei
- 1. Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,
- 2. sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und
- 3. besonderen familiären Feierlichkeiten.
Weiters darf die Uniform mit Zustimmung des zuständigen Militärkommandos in allen Fällen getragen werden, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist.
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