§ 35 WG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.2001

Berechtigung zum Tragen der Uniform

§ 35

§ 35. Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die einen Dienstgrad nach § 6 führen, sind berechtigt, die ihrem jeweiligen Dienstgrad und ihrer jeweiligen Waffengattung entsprechende Uniform zu tragen. Die Uniform darf nur getragen werden bei

  1. 1. Veranstaltungen der Gebietskörperschaften,
  2. 2. sonstigen Veranstaltungen, an denen Abordnungen des Bundesheeres teilnehmen, und
  3. 3. besonderen familiären Feierlichkeiten.

    Weiters darf die Uniform mit Zustimmung des zuständigen Militärkommandos in allen Fällen getragen werden, in denen dies im militärischen Interesse gelegen ist.

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