Nettovermögen
§ 35.
Die Veränderungen im Nettovermögen (Anlage 1d) ergeben sich ausgehend vom Nettovermögen zum Abschlussstichtag des vorangegangenen Finanzjahres aus:
- 1. den Änderungen in den Ansatz- und Bewertungsmethoden,
- 2. den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von zur Veräußerung verfügbaren Finanzinstrumenten,
- 3. den Veränderungen aus der Folgebewertung von Beteiligungen,
- 4. den Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts aus der Folgebewertung von Kulturgütern,
- 5. den Differenzen aus der Fremdwährungsumrechnung in fremder Währung gehaltener Vermögenswerte und Fremdmittel mit dem Referenzkurs der EZB zum Abschlussstichtag des Finanzjahres,
- 6. dem Nettoergebnis des Finanzjahres und
- 7. der Zuweisung und Entnahme von Haushaltsrücklagen.
Schlagworte
Ansatzmethode
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2018
Gesetzesnummer
20009319
Dokumentnummer
NOR40175469
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