Anwendung des BMVG
§ 35.
(1) Das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. Entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß § 8a Abs. 1.
- 2. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch den Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.
- 2a. Abweichend von Z 2 erfolgt die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse
| für Bedienstete | durch | 
| der Parlamentsdirektion | den Präsidenten des Nationalrates | 
| des Rechnungshofes | den Präsidenten des Rechnungshofes | 
| der Volksanwaltschaft | den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft | 
- nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
- 3. § 6 Abs. 5, § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2019
Gesetzesnummer
10008115
Dokumentnummer
NOR40212481
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