§ 35 VbF 2023

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2023

Bemessung der Schutzstreifen

§ 35.

(1) Die Breite der Schutzstreifen muss Abs. 2 entsprechend von der Außenseite der Auffangwanne bemessen sein. Entleerte Behälter für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie  1, 2 oder 3, die Reste von brennbaren Flüssigkeiten oder Dämpfe enthalten, gelten hinsichtlich der Bemessung der Schutzstreifenbreite als gefüllt. Die Schutzstreifen mehrerer Lagerbereiche dürfen einander überschneiden.

(2) Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten müssen folgende Schutzstreifen eingehalten sein:

  1. 1. bei bis zu 1 000 l: 5 m,
  2. 2. bei mehr als 1 000 l bis zu 10 000 l: von 5 m auf 10 m ansteigend,
  3. 3. bei mehr als 10 000 l bis zu 100 000 l: von 10 m auf 30 m ansteigend,
  4. 4. bei mehr als 100 000 l: 30 m.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

20012177

Dokumentnummer

NOR40251132

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