§ 35 UbG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Ärztliche Behandlung

§ 35.

(1) Der Kranke darf nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft ärztlich behandelt werden. Die Behandlung ist nur insoweit zulässig, als sie zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis steht.

(2) Der Grund und die Bedeutung der Behandlung sind dem Kranken, soweit dies seinem Wohl nicht abträglich ist, sowie, wenn er minderjährig oder ihm ein Sachwalter bestellt ist, dessen Wirkungskreis Willenserklärungen zur Behandlung des Kranken umfaßt, auch dem Sachwalter und Erziehungsberechtigten zu erläutern. Gleiches gilt für einen Vorsorgebevollmächtigten, dessen Wirkungskreis Willenserklärungen zur Behandlung des Kranken umfasst (im Folgenden: Vorsorgebevollmächtigter). Die Erläuterung ist auch dem Patientenanwalt auf dessen Verlangen zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002936

Dokumentnummer

NOR40116652

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