§ 35 TVG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

6. Abschnitt

Organisation und Zusammenarbeit im Bereich des Tierversuchswesens Tierversuchskommission des Bundes

§ 35.

(1) Im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung ist eine Tierversuchskommission des Bundes einzurichten. Ihre Aufgaben sind:

  1. 1. die Beratung der zuständigen Behörden und Tierschutzgremien in Angelegenheiten, die mit Erwerb, Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Tierversuchen zusammenhängen,
  2. 2. der Austausch bewährter Praktiken sowie
  3. 3. der Austausch von Informationen über
  1. a) die Arbeitsweise der Tierschutzgremien,
  2. b) die Durchführung von Projektbeurteilungen und
  3. c) bewährte Praktiken

(2) Der Tierversuchskommission des Bundes haben als Mitglieder anzugehören:

  1. 1. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung,
  2. 2. zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit,
  3. 3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  4. 4. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend,
  5. 5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Universitätenkonferenz,
  6. 6. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
  7. 7. fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich,
  8. 8. fünf Vertreterinnen oder Vertreter des Verbandes Österreichischer Tierschutzorganisationen – pro-tier.at,
  9. 9. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Bundesarbeitskammer,
  10. 10. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Landwirtschaftskammer sowie
  11. 11. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Tierschutzombudsfrauen und Tierschutzombudsmänner.

(3) Die Tätigkeit für die Tierversuchskommission des Bundes ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Reisekostenvergütung zu ersetzen. Dabei sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, über die Rechnungslegung anzuwenden.

(4) Die Tierversuchskommission des Bundes hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20008142

Dokumentnummer

NOR40145529

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