§ 35 Tuberkulosegesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1973

Vergütung der Reisekosten

§ 35

Personen, die Untersuchungen gemäß den §§ 6, 7, 23, 26, 27 und 32 unterzogen werden, haben Anspruch auf Vergütung der notwendigen Reisekosten. Hiebei sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes über die Reisekosten der Zeugen sinngemäß anzuwenden. Der Vergütungsanspruch ist bei sonstigem Ausschluß binnen zwei Wochen nach Abschluß der Untersuchung bei der Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen.

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