§ 35 StrSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 35

(1) § 35.Zu den in den §§ 30, 31 und 33 vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sind Ärzte oder Krankenanstalten heranzuziehen, die auf ihren Antrag von der Behörde hiezu ermächtigt worden sind.

(2) Die zu ermächtigenden Ärzte müssen unter Bedachtnahme auf die Art der Untersuchung hinreichende Kenntnisse hinsichtlich der Beurteilung von Beeinträchtigungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen besitzen.

(3) Die zu ermächtigenden Krankenanstalten müssen über einen Arzt verfügen, der hinreichende Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 besitzt.

(4) Die Behörde hat jede Erteilung sowie jeden Widerruf einer Ermächtigung der Österreichischen Ärztekammer mitzuteilen.

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