§ 35
Die Entziehung der Staatsbürgerschaft (§§ 33 und 34) hat von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres zu erfolgen. Der Bundesminister für Inneres hat in dem auf seinen Antrag einzuleitenden Verfahren Parteistellung.
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 26)
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