Verproviantierung und Verköstigung der an Bord befindlichen Personen
§ 35
Zur Gewährleistung einer angemessenen Verproviantierung und Verköstigung der an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen sind durch Verordnung Vorschriften über
- 1. Anordnung, Größe, Bau, Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung der Küchen und sonstigen Wirtschaftsräume;
- 2. Nahrungsmittel- und Wasservorräte und Verköstigung;
- 3. die Überprüfung der Nahrungsmittel- und Wasservorräte sowie der Küchen und sonstigen Wirtschaftsräume
zu erlassen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)