§ 35 SeeSchFG

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1981

Verproviantierung und Verköstigung der an Bord befindlichen Personen

§ 35

Zur Gewährleistung einer angemessenen Verproviantierung und Verköstigung der an Bord von österreichischen Seeschiffen befindlichen Personen sind durch Verordnung Vorschriften über

  1. 1. Anordnung, Größe, Bau, Ausstattung, Einrichtung und Instandhaltung der Küchen und sonstigen Wirtschaftsräume;
  2. 2. Nahrungsmittel- und Wasservorräte und Verköstigung;
  3. 3. die Überprüfung der Nahrungsmittel- und Wasservorräte sowie der Küchen und sonstigen Wirtschaftsräume

    zu erlassen.

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