§ 35 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1994

Abs. 5: Gestaffeltes Inkrafttreten (§ 131 Abs. 7 Z 2)

§ 35. Aufbau der allgemeinbildenden höheren Schulen

(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen mit Unter- und Oberstufe schließen an die 4. Stufe der Volksschule an und umfassen acht Schulstufen (5. bis 12. Schulstufe); die Unterstufe und die Oberstufe umfassen je vier Schulstufen.

(2) Das Oberstufenrealgymnasium schließt an die 8. Schulstufe an und umfaßt eine vierjährige Oberstufe (9. bis 12. Schulstufe). Eine einjährige Übergangsstufe kann eingerichtet werden.

(3) Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht für die im § 37 Abs. 1 Z. 1 und 2 vorgesehenen Sonderformen.

(5) Allgemeinbildende höhere Schulen mit Unter- und Oberstufe können mit ganztägiger Unterstufe geführt werden.

Schlagworte

Unterstufe

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118554

alte Dokumentnummer

N7196212192Y

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