§ 35 Schiffsbankgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1943

§ 35

Vollstreckungsbeschränkung

(1) Arreste und Zwangsvollstreckungen in die im Deckungsregister eingetragenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen und Wertpapiere sind nur wegen der Ansprüche aus den Schiffspfandbriefen zulässig. Das gleiche gilt für Arreste und Zwangsvollstreckungen in Geld, das dem Treuhänder zur Deckung der Schiffspfandbriefe in Verwahrung gegeben ist.

(2) Ist nach § 6 Abs. 3 Satz 3 eine besondere Art der Ersatzdeckung zugelassen, so gilt Abs. 1 auch für diese Ersatzdeckung.

Statt Arrest: Anordnung der Verwahrung mit einstweiliger Verfügung

(§ 379 Abs. 3 Z 1, § 382 Abs. 1 Z 1 EO, RGBl. Nr. 79/1896).

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10011252

Dokumentnummer

NOR12145072

alte Dokumentnummer

N9194312099I

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