§ 35
Vollstreckungsbeschränkung
(1) Arreste und Zwangsvollstreckungen in die im Deckungsregister eingetragenen durch Schiffshypotheken gesicherten Darlehnsforderungen und Wertpapiere sind nur wegen der Ansprüche aus den Schiffspfandbriefen zulässig. Das gleiche gilt für Arreste und Zwangsvollstreckungen in Geld, das dem Treuhänder zur Deckung der Schiffspfandbriefe in Verwahrung gegeben ist.
(2) Ist nach § 6 Abs. 3 Satz 3 eine besondere Art der Ersatzdeckung zugelassen, so gilt Abs. 1 auch für diese Ersatzdeckung.
Statt Arrest: Anordnung der Verwahrung mit einstweiliger Verfügung
(§ 379 Abs. 3 Z 1, § 382 Abs. 1 Z 1 EO, RGBl. Nr. 79/1896).
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Gesetzesnummer
10011252
Dokumentnummer
NOR12145072
alte Dokumentnummer
N9194312099I
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