§ 35 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Einfuhrbescheinigung

§ 35.

(1) Wer beabsichtigt, Saatgut einzuführen, hat beim BFL unter Vorlage der in den Methoden festgelegten Unterlagen die Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung zu beantragen. Das BFL hat die in den Methoden festgesetzten Anforderungen für die Einfuhr zu überprüfen und bei deren Vorliegen die Einfuhrbescheinigung auszustellen. Ansonsten ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen. Die Gültigkeit der Einfuhrbescheinigung ist mit sechs Monaten befristet.

(2) Die Einfuhrbescheinigung kann mit der Auflage verbunden werden, die Saatgutpartie der Saatgutanerkennungsbehörde binnen einer angemessenen Frist vorzuführen und eine unentgeltliche Probenahme zu dulden, wenn dies zur Überprüfung der Einfuhrvoraussetzungen erforderlich ist.

(3) Wurde das Saatgut nicht fristgerecht vorgeführt oder ergibt die Prüfung des Saatgutes, daß die Voraussetzungen für die Einfuhr nicht oder nicht mehr vorliegen, so ist die Einfuhrbescheinigung aufzuheben und das Saatgut darf nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

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