§ 35 RAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

V. ABSCHNITT

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

§ 35

(1) § 35.Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag setzt sich aus den Rechtsanwaltskammern Österreichs zusammen. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist berechtigt, das Staatswappen zu führen; sein Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift "Österreichischer Rechtsanwaltskammertag" zu enthalten.

(3) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist, soweit es die österreichische Rechtsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit betrifft, zur Wahrung ihrer Rechte und Angelegenheiten sowie zu ihrer Vertretung berufen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)