Nichtgewerbliche Herstellung und Delaborierung
§ 35
Das Herstellen und Delaborieren von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ohne Gewerbeberechtigung für deren Erzeugung ist verboten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Nichtgewerbliche Herstellung und Delaborierung
§ 35
Das Herstellen und Delaborieren von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen ohne Gewerbeberechtigung für deren Erzeugung ist verboten.
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