§ 35 PTh-AAQV 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

4. Hauptstück

Psychotherapeutische Lehrpraxen Anforderungen an Psychotherapeutische Lehrpraxen

§ 35.

(1) Eine psychotherapeutische Lehrpraxis hat insbesondere folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. Die Lehrpraxis hat die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderliche Ausstattung sowie die ausreichende Patientinnen-Frequenz bzw. Patienten-Frequenz aufzuweisen.
  2. 2. Die Lehrpraxisinhaberin bzw. der Lehrpraxisinhaber weist durch ein schriftliches Ausbildungskonzept nach, dass die in der Praxis bzw. Ordination erbrachten psychotherapeutischen Leistungen nach Inhalt und Umfang der Psychotherapeutin bzw. dem bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision die nach dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen vermitteln können.
  3. 3. Die Lehrpraxis hat über ein ausreichendes Leistungsspektrum zu verfügen, um den Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision die nach dieser Verordnung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen in psychotherapeutischer Krankenbehandlung zu vermitteln.

(2) Die Psychotherapeutische Fachgesellschaft hat zu beurteilen, ob eine Lehrpraxis geeignet ist und eine schriftliche Bestätigung der Lehrpraxisinhaberin bzw. des Lehrpraxisinhabers über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und § 36 einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265999

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