3. HAUPTSTÜCK
EINTRAGUNG DES PERSONENSTANDSFALLES UND PERSONENSTANDSREGISTER
1. Abschnitt
Eintragung des Personenstandsfalles Pflicht zur Eintragung
§ 35.
(1) Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall sowie Änderungen, Ergänzungen und Berichtigungen des Personenstandes sind einzutragen.
(2) Ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall ist einzutragen, wenn der Personenstandsfall betrifft:
- 1. einen österreichischen Staatsbürger;
- 2. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
- 3. einen Flüchtling im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
(3) Tritt im Ausland eine Änderung nach diesem Bundesgesetz verarbeiteter allgemeiner Personenstandsdaten ein, haben hinsichtlich Minderjähriger der gesetzliche Vertreter, ansonsten der Betroffene die Personenstandsbehörde zu informieren.
(4) Auf Geburten und Todesfälle, die sich auf einem zur Führung der Flagge der Republik Österreich berechtigten Seeschiff auf hoher See ereignen, ist Abs. 2 anzuwenden; die Einschränkung auf die in diesem Absatz angeführten Personen entfällt.
(5) Die in Abs. 2 und 4 angeführten Personenstandsfälle sind von jener Personenstandsbehörde einzutragen, bei der diese bekannt gegeben wurden. In den Fällen des Abs. 3 hat die Personenstandsbehörde am inländischen Wohnsitz der gemäß Abs. 3 zur Information verpflichteten Person einzutragen. In Ermangelung eines solchen erfolgt die Eintragung von der Personenstandsbehörde am Ort des letzten Personenstandsfalls. Kann auch an einen solchen nicht angeknüpft werden, hat die Gemeinde Wien einzutragen.
(6) Anlässlich der Eintragung der Geburt können die Personenstandsbehörden für die zuständige Staatsbürgerschaftsevidenzstelle die Eintragung der Staatsbürgerschaft der Kinder in das Zentrale Staatsbürgerschaftsregister (ZSR) gemäß § 56a StbG vornehmen. Diesfalls sind sie auch ermächtigt, jenen Staatsbürgerschaftsnachweise auszustellen.
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