Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 35.
(1) Diese Verordnung, die §§ 17 Abs. 1, 27 Abs. 1 Z 11, 28 Abs. 2 Z 3 und 4 sowie 34 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 264/2012, tritt mit 1. September 2012 in Kraft und ist abweichend von diesem Zeitpunkt
- 1. hinsichtlich des Werkschulheimes und des Realgymnasiums sowie des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2016 und
- 2. hinsichtlich der übrigen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen auf Reifeprüfungen mit Haupttermin ab 2015
anzuwenden.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 789/1992, BGBl. II Nr. 232/1998, BGBl. II Nr. 96/2000, BGBl. II Nr. 270/2004, BGBl. II Nr. 123/2007 und BGBl. II Nr. 211/2008, außer Kraft.
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