§ 35 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1957

§ 35. Ausschluß der Haftung.

Die Haftung der Post ist ausgeschlossen, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf mangelhafte Verpackung, die natürliche Beschaffenheit der beförderten Sache, ein Verschulden des Absenders oder auf Umstände zurückzuführen ist, welche die Post nicht vermeiden oder deren Folgen sie nicht abwenden konnte.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145851

alte Dokumentnummer

N9195721124L

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