§ 35. Ausschluß der Haftung.
Die Haftung der Post ist ausgeschlossen, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf mangelhafte Verpackung, die natürliche Beschaffenheit der beförderten Sache, ein Verschulden des Absenders oder auf Umstände zurückzuführen ist, welche die Post nicht vermeiden oder deren Folgen sie nicht abwenden konnte.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145851
alte Dokumentnummer
N9195721124L
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