§ 35 PO

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.1957

§ 35.

Das Überwachungspostamt ist berechtigt, die Freistempelmaschine und deren Zählerstand zu überprüfen. Freistempelmaschinen dürfen nur von dem dem Absender vom Überwachungspostamt bekanntgegebenen Unternehmen instandgesetzt werden. Das Überwachungspostamt hat vor und nach der Instandsetzung den Zählerstand festzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145910

alte Dokumentnummer

N9195722590L

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