§ 35.
Das Überwachungspostamt ist berechtigt, die Freistempelmaschine und deren Zählerstand zu überprüfen. Freistempelmaschinen dürfen nur von dem dem Absender vom Überwachungspostamt bekanntgegebenen Unternehmen instandgesetzt werden. Das Überwachungspostamt hat vor und nach der Instandsetzung den Zählerstand festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145910
alte Dokumentnummer
N9195722590L
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