§ 35 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

Auszahlung der Geldleistungen

§ 35

(1) § 35.Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter nach den für den Zahlungsverkehr des Bundes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen des Anspruchsberechtigten oder seines gesetzlichen Vertreters auch auf ein Scheckkonto bei der Österreichischen Postsparkasse oder auf ein Girokonto bei einer anderen inländischen Bank überwiesen werden. Die Änderung der Auszahlungsart oder der Wechsel der Bank kann - abgesehen vom Fall der Wohnsitzverlegung - jeweils nur bis zum 1. November jedes Jahres mit Wirkung vom 1. Jänner des folgenden Jahres begehrt werden.

(2) Die Gebühren für die Zustellung der Geldleistungen im Inland trägt der Bund.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen durch Überweisung ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem muß sich die Bank verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Bund zu ersetzen, die infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.

(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist amtliche Lebensbestätigungen beizubringen.

(5) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom 1. Jänner desselben Jahres und, wenn er die Haushaltszulage bezieht, eine amtliche Bestätigung über seinen Familienstand, der Ruhegenußempfänger auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft der Dienstbehörde vorlegen. Der überlebende Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, müssen außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung darüber beibringen, daß sie nicht wieder geheiratet haben.

(6) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

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