Ablauf der kommissionellen Abschlußprüfung
§ 35
(1) Die kommissionelle Abschlußprüfung ist an höchstens zwei Terminen durchzuführen.
(2) Wird die kommissionelle Abschlußprüfung an zwei Terminen durchgeführt, ist der erste Termin der kommissionellen Abschlußprüfung nach erfolgreicher Absolvierung aller in den Anlagen 1 bis 3 vorgesehenen Unterrichtsfächer und Fachbereiche, unbeschadet § 32 Abs. 2, frühestens sechs Wochen und der zweite Termin innerhalb der letzten Woche vor dem Ende der Ausbildung festzusetzen.
(3) Wird die kommissionelle Abschlußprüfung an einem Termin durchgeführt, ist dieser Termin innerhalb der letzten Woche vor dem Ende der Ausbildung festzusetzen.
(4) Der Direktor/Die Direktorin hat dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Termin der kommissionellen Abschlußprüfung oder der ersten Teilprüfung der kommissionellen Abschlußprüfung
- 1. jene Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerinnen, die gemäß § 32 zur kommissionellen Abschlußprüfung zugelassen wurden,
- 2. Vorschläge für die Prüfungstermine und
- 3. die Namen der Prüfer/Prüferinnen in den Abschlußprüfungsfächern
bekanntzugeben.
(5) Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem Direktor/der Direktorin die Prüfungstermine festzusetzen. Der Direktor/Die Direktorin hat die Prüfungstermine den Lehrgangsteilnehmern/-teilnehmerinnen unverzüglich nachweislich bekanntzugeben.
(6) Der Direktor/Die Direktorin hat die Mitglieder der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor der kommissionellen Abschlußprüfung oder der ersten Teilprüfung der kommissionellen Abschlußprüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Abschlußprüfung ein Verzeichnis der Prüfungskandidaten/-kandidatinnen auszufolgen.
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