§ 35 Pflanzenschutzgesetz 2011

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Anforderungen bei Ausfuhr von Verpackungsholz

§ 35.

(1) Ist für Holz, das in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, zwecks Ausfuhr in Drittländer eine Kennzeichnung nach international anerkannten phytosanitären Standards erforderlich, haben Betriebe, die eine solche Kennzeichnung vorzunehmen beabsichtigen, beim Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Verzeichnis zu beantragen. Für die Antragstellung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.

(2) Der Landeshauptmann hat die Eintragung in das amtliche Verzeichnis vorzunehmen, wenn der Betrieb in der Lage ist, die Pflichten gemäß den Abs. 5 oder 6 einzuhalten. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, ist dem Antrag unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen gemäß den Abs. 5 oder 6 stattzugeben. Die Eintragung in das amtliche Verzeichnis hat unter einer individuellen Registriernummer zu erfolgen, die die Identifizierung des Betriebs ermöglicht. Die Eintragung in das amtliche Verzeichnis schließt die Berechtigung zur Vornahme der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 unter Einhaltung der entsprechenden Bedingungen und Auflagen durch den Betrieb ein. Die Eintragung ist zu verweigern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Landeshauptmann hat die Betriebe regelmäßig zu geeigneter Zeit, mindestens aber einmal im Jahr durch Beschau auf die Einhaltung der Anforderungen insbesondere der Abs. 5 und 6 zu untersuchen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder internationaler Abkommen durch Verordnung

  1. 1. die Angaben, die die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 zu enthalten hat und
  2. 2. die sonstigen Erfordernisse, denen die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 zu entsprechen hat,
  1. festzulegen.

(5) Betriebe, die Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, und das gemäß Abs. 1 gekennzeichnet werden soll, gemäß anerkannten internationalen phytosanitären Standards behandeln, haben die entsprechend geeigneten Einrichtungen zur fachgerechten Behandlung des Holzes, wie insbesondere Einrichtungen für die Hitzebehandlung oder künstliche Trocknung, aufzuweisen. Die Betriebe haben in regelmäßigen, im Bescheid gemäß Abs. 2 festzulegenden Abständen die ordnungsgemäße Funktion dieser Einrichtungen nachzuweisen.

(6) Betriebe, die Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, und das noch keine Kennzeichnung gemäß Abs. 1 aufweist, erzeugen oder wiederherstellen, jedoch selbst nicht behandeln, haben, um die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 vornehmen zu dürfen, eine Bestätigung eines Betriebes gemäß Abs. 5 über die fachgerechte Durchführung der Behandlung einzuholen. Diese Bestätigung hat die Menge des behandelten Holzes zu bezeichnen und darf nicht früher als ein Monat vor dem Zeitpunkt ausgestellt sein, in dem das behandelte Holz gekennzeichnet werden soll. Die Betriebe gemäß Abs. 5 und Abs. 6 haben die Bestätigungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und darüber Buch zu führen. Für die Bestätigung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.

(7) Im Rahmen eines nach international anerkannten phytosanitären Standards erforderlichen behördlichen Überwachungssystems können auch die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Kontrollen vornehmen. Die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sind über die Vornahme von Kontrollen in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

20007154

Dokumentnummer

NOR40126869

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