§ 35.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich § 3 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 der (die) Bundesminister(in) für Wissenschaft und Forschung,
- 2. im Übrigen der (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend, hinsichtlich § 3 Abs. 4 bis 6 sowie §§ 6c bis 6e bei Durchführung der Eignungsprüfung an oder des Anpassungslehrgangs an oder in Verbindung mit einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang im Einvernehmen mit dem (der) Bundesminister(in) für Wissenschaft und Forschung
betraut.
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