§ 35 MOG 2021

Alte FassungIn Kraft seit 08.1.2018

Vollziehung

§ 35.

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. 1. die Bundesregierung hinsichtlich des § 1,
  2. 2. der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 15 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 25 und § 31,
  3. 3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der § 6 Abs. 3 und § 29 und
  4. 4. der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40204265

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