Allgemeines
§ 35
(1) Das Bergbaukartenwerk hat, soweit die §§ 41 bis 45 nichts anderes vorsehen, automationsunterstützt angefertigt und geführt zu werden.
(2) Für Risse, Karten und Pläne ist der Maßstab, soweit er nicht durch Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes festgelegt ist, nach Zweckmäßigkeit zu wählen.
(3) Soweit die Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes nicht anderes bestimmen, ist das Bergbaukartenwerk gesichert gegen den Zugriff Unbefugter an einem geeigneten Ort, gegen Feuchtigkeit, Wärme, Sonnenbestrahlung und magnetische Felder geschützt, aufzubewahren, solange die bezüglichen Bergbauberechtigungen aufrecht sind. Wird das Bergbaukartenwerk nicht beim Bergbaubetrieb aufbewahrt, ist bei diesem eine Folge der aktuellen Risse und Karten bereitzuhalten.
(4) Das Zeichenfeld ist so groß zu bemessen, dass die darzustellenden Gegenstände übersichtlich und vollständig aufgetragen werden können. Seine Begrenzung hat eine rechteckige Form aufzuweisen. Würde das Zeichenfeld zu groß werden, sind die Risse, Karten oder Pläne in mehrere Blätter zu unterteilen.
(5) Auf dem Zeichenfeld ist das Gitternetz (Koordinatennetz) im System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Stysteme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) durch Anbringung von Koordinatenkreuzen und Randmarken in Abständen festzulegen, die unter Bedachtnahme auf die Größe des Zeichenfeldes und den Maßstab zu wählen sind. An einer Begrenzung des Zeichenfeldes sind den Randmarken die x-Werte der Koordinaten und an einer weiteren Begrenzung des Zeichenfeldes die y-Werte der Koordinaten beizufügen. Diese sind mit dem Vorzeichen zu versehen. Im Falle einer Reduktion der x-Werte um 5 000 000 gilt Abs. 7. Die Gitternordrichtung ist auffällig zu markieren. Der zugehörige Meridianstreifen ist anzugeben. Zur Verminderung der Anzahl der Blätter (Abs. 4) ist eine Verschwenkung des Gitternetzes gegenüber den Begrenzungen des Zeichenfeldes zulässig. Bei Darstellung des Grenz- oder Grundsteuerkatasters ist die Lage der einzelnen Mappenblätter zu kennzeichnen. Bei den Mappenblattbegrenzungen sind die Mappenblattbezeichnungen anzugeben. Ist das Zeichenfeld innerhalb eines Mappenblattes gelegen, ist die Mappenblattbezeichnung im Zeichenfeld anzuführen.
(6) Am Blattrand ist der Titel vorzusehen. Dieser muss den Namen des Bergbauberechtigten, die Bezeichnung des Risses, der Karte oder des Planes, den Maßstab und ferner, soweit dies die Zuordnung des Risses, der Karte oder des Planes erleichtert, auch den politischen Bezirk, den Sprengel des Bezirksgerichtes sowie die Orts- und Name und Nummer der Katastralgemeinde, in denen das dargestellte Gebiet liegt, enthalten. Die Risse, Karten oder Pläne sind unter Angabe des Datums mit der Unterschrift des verantwortlichen Markscheiders zu versehen.
(7) Sind Koordinaten für Punkte anzugeben, sind sie unter Anführung des zugehörigen Meridianstreifens am Blattrand tabellarisch zu verzeichnen. Hiebei sind die Koordinaten in Metern auf zwei Dezimalstellen anzugeben, soweit Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes nicht anderes festlegen. Den y-Werten ist das Vorzeichen beizufügen. Eine allfällige Reduktion der x-Werte um 5 000 000 ist bei der Tabelle anzuführen.
(8) Zeichen und Beschriftungen müssen deutlich lesbar, übersichtlich sowie dauerhaft sein. Es ist der im Anhang zur Vermessungsverordnung 1994, BGBl. Nr. 562, festgelegte Zeichenschlüssel zu verwenden. Darin nicht enthaltene Zeichen und die verwendeten Farben sind in einer Legende außerhalb des Zeichenfeldes darzustellen und zu erläutern.
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