§ 35. Erfüllung des Flugplanes
(1) Die Erfüllung eines Flugplanes, in dem kein Zielflugplatz angegeben ist, muß vom Piloten der in Betracht kommenden Flugverkehrsdienststelle (§ 67) gemeldet werden, wenn ihm diese Meldung auferlegt wurde.
(2) Wenn ein Flugplan abgegeben wurde, in dem ein Zielflugplatz angegeben ist, und sich am Flugplatz der Landung eine Flugplatzkontrollstelle oder eine Meldestelle für Flugverkehrsdienste im Dienst befindet, so hat der Pilot zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Landung entweder persönlich oder im Sprechfunkwege eine Landemeldung abzugeben.
(3) Wenn ein Flugplan abgegeben wurde, in dem ein Zielflugplatz angegeben ist, und sich am Flugplatz der Landung keine der im Abs. 2 bezeichneten Stellen im Dienst befindet, so hat der Pilot nach der Landung so bald wie möglich und auf dem raschesten Weg eine Landemeldung an die nächste Flugverkehrsdienststelle zu übermitteln. Wenn jedoch bekannt ist, daß am Zielflugplatz keine für eine rasche Übermittlung der Landemeldung geeigneten Fernmeldeeinrichtungen vorhanden sind, so hat der Pilot unmittelbar vor der Landung einer Flugverkehrsdienststelle im Sprechfunkwege die bevorstehende Landung zu melden, wenn dies möglich ist.
(4) Landemeldungen gemäß Abs. 3 müssen folgende Angaben enthalten:
- 1. Luftfahrzeugkennung;
- 2. Abflugplatz;
- 3. Zielflugplatz (nur bei Ausweichlandung);
- 4. Flugplatz der Landung;
- 5. Landezeit.
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