§ 35 KVG

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1945

Teil IV

Gemeinsame Vorschriften

§ 35

Verhältnis der Kapitalverkehrsteuern zueinander

Unterliegt ein Rechtsvorgang der Gesellschaftsteuer und der Börsenumsatzsteuer oder der Wertpapiersteuer und der Börsenumsatzsteuer, so wird die Börsenumsatzsteuer neben der Gesellschaftsteuer oder Wertpapiersteuer erhoben.

Fassung zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 99/1945

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10003785

Dokumentnummer

NOR12041876

alte Dokumentnummer

N3193414522S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)