§ 35 KRV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Übergangsbestimmungen

§ 35.

(1) Für die erstmals durchzuführende Ermittlung kalkulatorischer Abschreibungen von Anlagegütern (§ 16), die zu Beginn der Ermittlung bereits genutzt werden (Altanlagen) und für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ausgewiesen werden können, tritt für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungskosten (§ 30) an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ein Rechenwert für das jeweilige Anlagegut. Der Rechenwert entspricht dem Neuwert vergleichbarer Anlagen im Inland zum Stichtag. Der Restwert der Altanlagen zum Zeitpunkt der Ermittlung errechnet sich aus diesem Rechenwert vermindert um die mit der Anzahl der bisherigen Nutzungsjahre vervielfachte kalkulatorische Abschreibung.

(2) Die für die Kostennachweise (§ 32) erforderlichen kalkulatorischen Abschreibungen von alten und neu hinzukommenden Anlagegütern sind erstmals für das Jahr 1979 zu ermitteln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 745/1996

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018

Gesetzesnummer

10010386

Dokumentnummer

NOR12140405

alte Dokumentnummer

N8199659721J

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