§ 35 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990.

§ 35.

(1) Die Witwen(Witwer)rente wird als Grundrente und als Zusatzrente geleistet.

(2) Die Grundrente beträgt monatlich 37 vH, vom 1. Juli 1981 an 38 vH, vom 1. Juli 1982 an 39 vH und vom 1. Juli 1983 an 40 vH des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 11 Abs. 1).

(3) Die Zusatzrente ist – abgesehen von der im Abs. 4 enthaltenen Regelung – auf Antrag und in dem Ausmaß zu zahlen, als das monatliche Einkommen (§ 13) der Witwe (des Witwers) ohne Berücksichtigung der Grundrente den jeweiligen Betrag des Richtsatzes für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension gemäß § 293 Abs. 1 erster Satz lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht erreicht; diese Grenze erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind, für das die Witwe (der Witwer) zu sorgen hat, um den jeweiligen im § 293 Abs. 1 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vorgesehenen Betrag.

(4) Bei Zuerkennung einer Grundrente nach Abs. 2 ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Witwe (dem Witwer) eine Zusatzrente zuzuerkennen ist.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1977)

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990.

Schlagworte

Witwenrente, Witwerrente, Witwenpension, Witwerpension

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094322

alte Dokumentnummer

N6195711679A

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