§ 35 Kesselgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Vollziehung

§ 35

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich der §§ 21 und 32 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, jeder innerhalb seines Wirkungsbereiches,
  2. 2. hinsichtlich der §§ 20 und 23 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
  3. 3. hinsichtlich des § 27 der Bundesminister für Justiz,
  4. 4. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

    betraut.

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