Vollziehung
§ 35
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1. hinsichtlich der §§ 21 und 32 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, jeder innerhalb seines Wirkungsbereiches,
- 2. hinsichtlich der §§ 20 und 23 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, im Eisenbahnbereich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr,
- 3. hinsichtlich des § 27 der Bundesminister für Justiz,
- 4. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
betraut.
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