§ 35 Kennzeichnung von Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1995

Ausnahmen

§ 35.

Behältnisse in Form von Blisterpackungen müssen, sofern es sich um Innenverpackungen handelt, zumindest durch Angaben gemäß § 4 (Bezeichnung), § 17 (Chargenbezeichnung) und § 18 (Verfalldatum) sowie durch die Kurzbezeichnung des Zulassungsinhabers gekennzeichnet sein. Hiebei muß sichergestellt sein, daß die Angaben gemäß § 4 (Bezeichnung) bis zur Entnahme der letzten Darreichungseinheit lesbar sind. Die Angaben gemäß § 4 (Bezeichnung) müssen die Darreichungsform nicht beinhalten, wenn dadurch die Arzneimittelsicherheit nicht gefährdet ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010463

Dokumentnummer

NOR12138571

alte Dokumentnummer

N8199546836J

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