Ausnahmen
§ 35.
Behältnisse in Form von Blisterpackungen müssen, sofern es sich um Innenverpackungen handelt, zumindest durch Angaben gemäß § 4 (Bezeichnung), § 17 (Chargenbezeichnung) und § 18 (Verfalldatum) sowie durch die Kurzbezeichnung des Zulassungsinhabers gekennzeichnet sein. Hiebei muß sichergestellt sein, daß die Angaben gemäß § 4 (Bezeichnung) bis zur Entnahme der letzten Darreichungseinheit lesbar sind. Die Angaben gemäß § 4 (Bezeichnung) müssen die Darreichungsform nicht beinhalten, wenn dadurch die Arzneimittelsicherheit nicht gefährdet ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010463
Dokumentnummer
NOR12138571
alte Dokumentnummer
N8199546836J
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