§ 35 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Mißbrauchsaufsicht

§ 35

(1) § 35.Das Kartellgericht hat auf Antrag den beteiligten Unternehmern aufzutragen, den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen. Dieser Mißbrauch kann insbesondere in folgendem bestehen:

  1. 1. der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung unangemessener Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen,
  2. 2. der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher,
  3. 3. der Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen,
  4. 4. der an die Vertragschließung geknüpften Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2) Erteilt das Kartellgericht einem marktbeherrschenden Unternehmer, der zu einer der im § 42c Abs. 1 aufgezählten Gruppen gehört, einen Auftrag nach Abs. 1, so hat es ihm auf Antrag überdies Maßnahmen aufzutragen, durch die die marktbeherrschende Stellung abgeschwächt oder beseitigt wird, wenn

  1. a) der Unternehmer seine marktbeherrschende Stellung wiederholt mißbraucht hat,
  2. b) die Mißbräuche geeignet sind, die Medienvielfalt zu beeinträchtigen, und
  3. c) zu erwarten ist, daß es ohne solche Maßnahmen zu weiteren Mißbräuchen dieser Art kommen werde.

(3) Bei der Anwendung des Abs. 2 sind insbesondere das bisherige Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmers, der Grad der Marktbeherrschung und die sonstigen Marktverhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei der Erlassung von Aufträgen nach Abs. 2 sind unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des marktbeherrschenden Unternehmers einerseits und der vom Mißbrauch betroffenen Unternehmer sowie des Interesses an der Aufrechterhaltung der Medienvielfalt andererseits diejenigen Maßnahmen aufzutragen, die mit dem geringsten Aufwand und der geringsten Belastung für die Beteiligten zum Ziel führen.

(5) Wenn sich nach der Erteilung eines Auftrags nach Abs. 1 oder 2 die maßgeblichen Umstände ändern, kann das Kartellgericht auf Antrag einer Partei den Auftrag ändern oder aufheben.

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