§ 35 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

Vornahme der Prüfung

§ 35.

Die Prüfung ist bei dem Oberlandesgerichte abzulegen, in dessen Sprengel der Vorbereitungsdienst oder der Kanzleidienst (§ 20) geleistet wurde. Ist der Vorbereitungsdienst oder der Kanzleidienst (§ 20) in Oberösterreich, Salzburg, Kärnten, ..., Vorarlberg ... vollstreckt worden, so kann die Prüfung auch bei dem Landesgerichte des Kronlandes oder, wenn ein solches nicht besteht, bei dem Kreisgerichte im Lande abgelegt werden (§ 50 Abs. 1 GOG).

Die Vorsitzenden und die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Oberlandesgerichtspräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Vor Ablauf dieser Zeit sind nur die erforderlichen Veränderungen und Ergänzungen in der Zusammensetzung der Kommission vorzunehmen. ... (Anm.: letzter Satz gegenstandslos).

Den Vorsitz in der Prüfungskommission des Oberlandesgerichtes hat ein Rat dieses Gerichtshofes, in der Prüfungskommission des Landes- oder Kreisgerichtes der Präsident des Gerichtshofes oder sein Stellvertreter zu führen. Als Prüfungskommissäre sind zu den einzelnen Prüfungen zwei Räte des Gerichtshofes erster Instanz beizuziehen; an Stelle des zweiten Rates kann auch ein hiezu befähigter Kanzleidirektor, Kanzleivorsteher oder Vollstreckungsbeamter beigezogen werden.

Jedes Kommissionsmitglied hat sich an der mündlichen Prüfung durch Fragestellung zu beteiligen. Die Reihenfolge bestimmt der Vorsitzende der Kommission.

Die Prüfung ist nicht öffentlich.

Die Aufzählung des Landes Oberösterreich im Abs. 1 ist in Folge der

Errichtung des Oberlandesgerichtes Linz gegenstandslos geworden. Da

in den anderen aufgezählten (nunmehrigen) Bundesländern keine

Kreisgerichte bestanden haben, ist die Wortfolge "oder, wenn ein

solches nicht besteht, bei dem Kreisgerichte im Lande" bereits vor

der mit Wirksamkeit vom 1. 3. 1993 erfolgten Umbennenung der

Kreisgerichte in Landesgerichte (Art. XI § 3 des BG

BGBl. Nr. 91/1993) gegenstandslos geworden. Soweit im Abs. 3

ebenfalls die Kreisgerichte angeführt wurden, ist ihre Anführung

gleichfalls gegenstandslos geworden.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Funktionsdauer

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12092336

alte Dokumentnummer

N61915121030

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