§ 35 IPRG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

ABSCHNITT 7

SCHULDRECHT Allgemeine Regeln

§ 35

(1) § 35.Schuldverhältnisse sind nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11); einer schlüssigen Bestimmung steht gleich, wenn sich aus den Umständen ergibt, daß die Parteien eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend angenommen haben.

(2) Soweit eine Rechtswahl nicht getroffen oder nach diesem Bundesgesetz unbeachtlich ist, sind die §§ 36 bis 49 maßgebend.

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