§ 35 HGG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Auszahlung

§ 35.

(1) Der Familienunterhalt ist auszuzahlen

  1. 1. für die zum Haushalt der Anspruchsberechtigten gehörenden und

    die in ihrem Haushalt lebenden Personen

  1. a) an den Ehegatten oder,
  2. b) sofern ein Ehegatte nicht vorhanden ist, an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den Haushalt führende Person

    und

  1. 2. für die nicht im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebenden Personen
  1. a) an diese selbst oder,
  2. b) sofern eine solche Person nicht eigenberechtigt ist, an deren gesetzlichen Vertreter oder,
  3. c) sofern der Anspruchsberechtigte selbst der gesetzliche Vertreter ist und sich die unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer dritten Person befindet, an diese Person.

(1a) Der Partnerunterhalt ist auszuzahlen

(2) Die Wohnkostenbeihilfe ist auszuzahlen

  1. 1. im Falle des § 32 Abs. 1 an die nach Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a Z 1 zum Empfang des Familienunterhaltes oder Partnerunterhaltes berechtigte Person und
  2. 2. im Falle des § 32 Abs. 3 an den Anspruchsberechtigten oder an eine von ihm bestimmte bezugsberechtigte Person.

(3) Der Familienunterhalt, Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind am 15. jeden Monates auszuzahlen. Diese Geldleistungen sind auf Wunsch der zum Empfang der Leistung berechtigten Person auf ein Konto im Inland zu überweisen. Die hiefür erforderlichen Angaben sind dem Heerespersonalamt oder nach Antritt des Wehrdienstes jener militärischen Dienststelle bekannt zu geben, bei der der Anspruchsberechtigte Dienst zu leisten hat.

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