Auszahlung des Familienunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe
§ 35.
- 1. für die zum Haushalt des Wehrpflichtigen gehörenden und die in seinem Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Personen an die Ehegattin nach § 29 Abs. 1 Z 1 und, sofern eine Ehegattin nicht vorhanden ist, an die vom Anspruchsberechtigten bestimmte, den Haushalt führende Person,
- 2. für die nicht im Haushalt des Wehrpflichtigen lebenden unterhaltsberechtigten Personen an diese selbst, ist eine solche Person nicht eigenberechtigt, an den gesetzlichen Vertreter, ist der Wehrpflichtige selbst der gesetzliche Vertreter und befindet sich die unterhaltsberechtigte Person in Pflege einer dritten Person, an diese
- auszuzahlen oder auf ein von den zum Empfang des Familienunterhaltes berechtigten Personen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland zu überweisen.
(2) Die nach § 30 Abs. 1 gebührende Wohnkostenbeihilfe ist an die zum Empfang des Familienunterhaltes berechtigte Person (Abs. 1 Z 1), die nach § 30 Abs. 3 gebührende Wohnkostenbeihilfe auf ein vom Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem Kreditinstitut im Inland oder an den vom Wehrpflichtigen bestimmten Bezugsberechtigten zu überweisen. Der Wehrpflichtige hat die erforderlichen Angaben bei der Antragstellung (§ 32) bekanntzugeben.
(3) Der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sowie die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind am 15. eines jeden Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat auszuzahlen. Bei der Berechnung und Zahlbarstellung hat das Bundesrechenamt unter sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes mitzuwirken.(Anm.: BGBl. Nr. 577/1983, Art. II Z 28, ab 1.1.1985; BGBl. Nr. 285/1982, Art. I Z 22, ab 1.7.1982; BGBl. Nr. 87/1985, Art. V, ab 8.3.1985)
Schlagworte
Familienbeihilfe, Ehefrau, Bank, Zahlungsanweisung
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024
Gesetzesnummer
10005597
Dokumentnummer
NOR12061333
alte Dokumentnummer
N4198512081F
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