Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 35.
(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und des Disziplinarverfahrens sind, soweit nicht § 7 anzuwenden oder in den folgenden Absätzen anderes bestimmt ist, verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung darf die Tatsache und den jeweiligen Stand des Disziplinarverfahrens veröffentlichen.
(3) Der Beschuldigte oder seine Hinterbliebenen dürfen die Tatsache
- 1. der Einstellung des Kommandantenverfahrens, ausgenommen im Falle des § 58 Abs. 3 Z 5,
- 2. der rechtskräftigen Einstellung des Kommissionsverfahrens
- veröffentlichen.
(4) Der Beschuldigte oder seine Hinterbliebenen dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung nicht im Spruch des Disziplinarerkenntnisses ausgeschlossen wird; die Veröffentlichung kann insoweit ausgeschlossen werden, als ihr öffentliche Interessen oder private Interessen Dritter entgegen stehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061254
alte Dokumentnummer
N4198511444A
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