§ 35 GWG

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2000

Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung

§ 35

(1) Genehmigungswerber gemäß § 13 haben ihrem Antrag eine schriftliche Erklärung eines Versicherungsunternehmens anzuschließen, in dem der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 bestätigt wird und in dem sich das Versicherungsunternehmen verpflichtet, jeden Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(2) Im Falle der Errichtung, Erweiterung oder Änderung einer Erdgasleitungsanlage hat der Betreiber dieser Anlagen durch eine schriftliche Bestätigung des Versicherungsunternehmens nachzuweisen, dass sich der Versicherungsschutz (die Haftpflichtversicherung) auch auf die neu errichteten oder geänderten Anlagen (Anlagenteile) erstreckt.

(3) Bei Einlangen einer Anzeige über einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung zur Folge hat, hat die Behörde, sofern der Netzbetreiber nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist den Bestand einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachweist, die Genehmigung gemäß § 37 zu entziehen.

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